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Eigenverbrauch, Eigenimport, Zwischenlösung – Wann gilt die EUDR und wann nicht?

EUDR - Lesezeit: 9 Min

EUDR Eigenverbrauch Eigenimport

Seit Inkrafttreten der Europäischen Entwaldungsverordnung (EUDR) stehen viele Unternehmen vor neuen Herausforderungen – nicht nur große Handelskonzerne, sondern auch kleinere Betriebe, die Rohstoffe wie Kaffee, Kakao, Soja, Holz, Rinder, Palmöl oder Kautschuk importieren oder nutzen. Die Verordnung greift dabei weiter, als es auf den ersten Blick scheint: Sie gilt nicht nur für den Handel, sondern auch dann, wenn entwaldungsfreie Produkte aus dem Ausland nur für den eigenen Gebrauch eingeführt werden, zum Beispiel für die Kantine, das Büro, die Produktion oder Schulungen. Gerade Unternehmen, die bisher rein lokal oder firmenintern agiert haben, sehen sich mit neuen Fragen konfrontiert. Gilt die EUDR auch dann, wenn keine direkte Weiterveräußerung erfolgt? Und wie ist mit komplexen Lieferketten, Zwischenprodukten oder dem Versand über Drittländer umzugehen? In diesem Artikel beleuchten wir, wann die EUDR greift – auch im Hinblick auf Eigenverbrauch, Eigenimport und Zwischenlösungen – und wo die Verordnung Spielräume oder Interpretationsbedarf lässt.

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick

Ja – sofern das Produkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit eingeführt und in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen wird (auch bei rein interner Nutzung, z. B. Kantine/Produktion). Private Nutzung/Verbrauch ist nicht erfasst.

Inverkehrbringen (= placing on the market) ist die erste Bereitstellung eines relevanten Produkts für Distribution, Verbrauch oder Nutzung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit. Bei Importen typischerweise nach Überlassung in den freien Verkehr.

Ja. Sobald ein EUDR-relevantes Produkt aus einem Drittland eingeführt wird, muss ein Due Diligence Statement (DDS) erstellt und eingereicht werden, auch ohne Weiterverkauf.

Bei Käufen innerhalb der EU müssen in der Regel kein eigenes DDS neu erstellt werden, wenn das Produkt bereits mit DDS in Verkehr gebracht wurde. Aber als Händler oder Downstream-Akteur bestehen weiterhin Aufbewahrungs- und Weitergabepflichten (und für Nicht-KMU-Händler zusätzliche Pflichten, z. B. das ‘Ascertaining’ der upstream Due Diligence).

Bei reinem Transit oder Lagerung unter bestimmten Zollverfahren (z. B. Transit, Zolllager, inward processing) wird das Produkt nicht als ‘in Verkehr gebracht’ behandelt. EUDR-Pflichten entstehen typischerweise erst bei Überlassung in den freien Verkehr oder wenn ein Produkt aus der EU exportiert wird.

Executive Summary

Die Europäische Entwaldungsverordnung (EUDR) zur Eindämmung der weltweiten Entwaldung und Waldschädigung betrifft deutlich mehr Unternehmen und Anwendungsfälle, als auf den ersten Blick ersichtlich ist. Sie greift nicht nur bei klassischen Handelsvorgängen, sondern auch bei Eigenimporten, firmeninternem Verbrauch und konzerninternen Umlagerungen – auch ohne Weiterveräußerung – maßgeblich ist die erstmalige Bereitstellung im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit (private Nutzung/Verbrauch ist nicht erfasst). Entscheidend ist, ob ein relevantes Produkt erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird – bei Importen typischerweise nach Überlassung in den freien Verkehr. Das sogenannte „Inverkehrbringen“ kann somit auch vorliegen, wenn Materialien ausschließlich für die interne Nutzung, etwa in der Kantine, im Büro, in der Produktion oder für Schulungszwecke, aus einem Nicht-EU-Land eingeführt werden. In solchen Fällen gelten die gleichen Sorgfaltspflichten wie beim gewerblichen Handel je nach Rolle: Der Erstinverkehrbringer (First Operator) muss Due Diligence durchführen und ein DDS im EU-Informationssystem abgeben; nachgelagerte Akteure müssen häufig kein neues DDS erstellen, bleiben aber in Dokumentations-/Informationspflichten eingebunden. Unternehmen müssen ein Due Diligence Statement abgeben und nachweisen, dass die importierten Rohstoffe entwaldungsfrei und rechtskonform produziert wurden. Bei Produkten, die bereits mit DDS in der EU in Verkehr gebracht wurden, ist meist kein neues DDS erforderlich; je nach Rolle bestehen aber weiterhin Dokumentations-/Referenzpflichten. Reiner Transit (ohne Überlassung in den freien Verkehr) ist grundsätzlich ausgenommen; auch bestimmte andere Zollverfahren (z. B. Zolllager/inward processing) führen typischerweise noch nicht zum Inverkehrbringen. Kritisch wird es bei Zwischenlösungen und Exportkonstellationen: EUDR-Pflichten können sowohl beim Inverkehrbringen als auch beim Export relevanter Produkte entstehen. Um rechtliche Risiken zu vermeiden, empfiehlt sich ein systematischer und risikobasierter Ansatz: Dazu gehören die klare Zuweisung von Verantwortlichkeiten, eine durchdachte Dokumentation, interne Schulungen sowie eine enge Zusammenarbeit mit Compliance und Rechtsabteilung. Nur wer die EUDR frühzeitig integriert, kann Haftungsrisiken minimieren, die eigene Marktposition sichern und zu nachhaltigeren Lieferketten beitragen.

Grundsatz: Wann gilt die EUDR-Verordnung?

Die EUDR gilt nicht nur für klassische Händler und Produzenten

Zahlreiche Unternehmen stellen derzeit fest, dass sie als sogenannte Marktteilnehmer im Sinne der EUDR gelten, obwohl sie weder klassische Händler noch Primärproduzenten sind. Insbesondere bei konzerninternen Verwendungen, Dienstleistern mit Eigenimporten und eigenständigen Betriebsstätten, tritt Unklarheit auf: Wann gilt etwas als „Inverkehrbringen“? Muss die Sorgfaltserklärung (DDS) auch für Eigenverbrauch von Rohstoffen oder eigenen Materialien befolgt werden? Die Relevanz dieser Fragen steigt durch die drohenden Sanktionen und die Erwartungshaltung der Geschäftspartner. Gerade in Branchen wie Produktion, Lebensmittelverarbeitung, Bürobedarf oder Verpackung kommt es regelmäßig zu Unsicherheiten: wann ist eine konzerninterne oder interne Verwendung trotz Eigenverbrauch ein EUDR-pflichtiger Vorgang (weil kommerzielle Tätigkeit / freier Verkehr) – und wann liegt ein nicht-kommerzieller Fall außerhalb des Anwendungsbereichs vor?

Ähnliche Fragen stellen sich beim Export außerhalb der EU oder dem Import für Spezialprojekte. Für die Einordnung ist weniger die interne Zweckbestimmung, sondern vor allem relevant, ob und wann ein Produkt im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird – bei Importen typischerweise erst nach Überlassung in den freien Verkehr.

Was bedeutet „Inverkehrbringen“ laut EUDR?

‚Inverkehrbringen‘ ist die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit. Auch ohne Verkauf (z. B. Import für interne Nutzung) kann das darunterfallen. Private Nutzung und Verbrauch ist dagegen nicht erfasst. Das bedeutet: Auch wenn ein Unternehmen Rohstoffe nur für den eigenen Gebrauch importiert, zum Beispiel für die Kantine oder die Produktion, kann das bereits als „Inverkehrbringen“ nach der EUDR gelten. Und zwar dann, wenn ein Produkt für den Eigenverbrauch aus einem Nicht-EU-Land importiert wird, dann gelten ganz normal die EUDR-Vorschriften. Bei EU-Käufen entsteht meist kein neues DDS, sofern bereits ein gültiges DDS vorliegt. Allerdings bleiben je nach Rolle (Trader, Downstream-Operator) Dokumentations- und Weitergabepflichten bestehen. Seit den Änderungen Ende 2025 (u. a. Einführung des ‚Downstream-Operators‘) ist die Rollenabgrenzung entlang der Lieferkette noch wichtiger geworden.

Die Rechtsgrundlage bilden Artikel 2 Nummer 16 und Nummer 18 der EUDR, die den Begriff bewusst weit fassen. Demnach umfasst das „Inverkehrbringen“ auch Fälle, in denen Produkte für den Eigenbedarf, die interne Verarbeitung oder Abpackung in den EU-Binnenmarkt eingeführt werden. Die Verordnung macht dabei keinen Unterschied zwischen Handelsware und interner Nutzung. Entscheidend ist allein, dass das Produkt erstmals Zugang zum EU-Markt erhält. Gerade Unternehmen, die sich bislang ausschließlich auf firmeninterne Verwendungen konzentriert haben, unterschätzen hier oft den Anwendungsbereich der Verordnung und damit auch ihre Pflichten zur Erfüllung der Due Diligence.

Fachverbände wie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) sowie Beratungshäuser wie PwC weisen in ihren Interpretationen ausdrücklich darauf hin: Auch Eigenverbräuche und konzerninterne Umlagerungen können als „Inverkehrbringen“ gewertet werden, sofern sie zur erstmaligen Bereitstellung auf dem EU-Markt führen. Die Konsequenz: Sorgfaltspflichten gelten unabhängig vom Verwendungszweck oder einer geplanten Weiterverarbeitung.

Auch interner Gebrauch kann EUDR-pflichtig sein

Die EUDR unterscheidet nicht nach Verkauf vs. interner Nutzung, sondern danach, ob ein Produkt im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird. Eine Privilegierung des internen Gebrauchs gibt es nicht. Entscheidend ist allein, ob und wann der Rohstoff oder das Produkt erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird – bei Importen typischerweise nach Überlassung in den freien Verkehr. Das bedeutet: Auch wenn ein Unternehmen einen EUDR-relevanten Rohstoff, wie Holz, Leder, Kakao oder Soja, ausschließlich für den eigenen Betrieb aus einem Nicht-EU-Land einführt, kann dies bereits unter die Verordnung fallen. Typische Fälle, sofern Import oder erstes Bereitstellen im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit:

  • Importe für technische Versuche oder Modellfertigung
  • Nutzung von Materialien für interne Schulungen oder Prüfprozesse
  • Einsatz von Produkten als Büro- oder Laborausstattung
  • Beschaffung für den Eigenbedarf, z. B. in Kantinen oder bei firmeninternen Veranstaltungen

All diese Szenarien können als „Inverkehrbringen“ im Sinne der EUDR gelten, auch wenn die Produkte niemals in den freien Handel gelangen. Das zeigt: Die Verordnung privilegiert den internen Gebrauch nicht, sondern legt den Fokus konsequent auf den ersten Marktzugang innerhalb der EU. Das birgt erhebliche Risiken: Unternehmen, die hier keine Klarheit schaffen, setzen sich nicht nur möglichen Strafzahlungen aus, sondern riskieren auch Reputationsverluste und Ausschlüsse aus Lieferketten, wenn sie den EUDR-Anforderungen nicht gerecht werden. Die zentrale Empfehlung lautet daher: Jede erstmalige Bereitstellung eines EUDR-relevanten Produkts auf dem EU-Markt, unabhängig vom Verwendungszweck, muss daraufhin geprüft werden, ob die Sorgfaltspflichten der EUDR greifen. Nur so lassen sich rechtliche Risiken minimieren und das Vertrauen von Partnern und Behörden sichern.

Eigenverbrauch von Papier, Kaffee oder Kakao

Gerade Alltagsmaterialien wie Papier, Kaffee oder Kakao werden in Unternehmen häufig ausschließlich für den Eigenbedarf importiert. Viele Unternehmen gehen davon aus, dass die EUDR in diesen Fällen nicht greift. Ein genauer Blick in die Verordnung und ihre Auslegung zeigt jedoch, dass mit dem Import aus einem Drittland (insbesondere nach Überlassung in den freien Verkehr) können EUDR-Pflichten ausgelöst werden. Bei EU-Bezug greifen je nach Rolle vor allem Dokumentations-/Nachweispflichten. Ein eigenes DDS ist häufig nicht erforderlich.

Fallbeispiel 1: Was gilt bei Eigenverbrauch von importiertem Kaffee?

Ein mittelständisches Softwareunternehmen bezieht regelmäßig Spezialkaffee direkt von einer Kaffeefarm in Südamerika. Der Import erfolgt ausschließlich für den Eigenverbrauch, denn der Kaffee wird im Büro an Mitarbeitende ausgegeben und nicht weiterverkauft. Trotz des rein internen Nutzungszwecks greift hier die EUDR. Mit dem Import aus einem Drittland wird der Kaffee erstmals auf dem EU-Binnenmarkt bereitgestellt und gilt damit als „in Verkehr gebracht“ im Sinne der Verordnung. Dass der Kaffee nicht verkauft wird, ist unerheblich. Maßgeblich ist die erstmalige Bereitstellung im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit. Private Nutzung oder Verbrauch ist hingegen nicht erfasst.

Das Unternehmen muss daher:

  • nachweisen, dass der Kaffee entwaldungsfrei und rechtskonform erzeugt wurde
  • ein Due Diligence Statement abgeben
  • die nötigen Unterlagen und Kontrollen dokumentieren

Auch andere Eigenimporte aus Nicht-EU-Ländern, z. B. von Kakao, Palmölprodukten oder Verpackungsmaterialien aus Holz, unterliegen denselben Pflichten, unabhängig vom Verwendungszweck im Unternehmen.

Fallbeispiel 2: Was gilt bei Eigenverbrauch von importiertem Druckmaterial?

Ein Industrieunternehmen importiert Druckerpapier direkt von einem Hersteller aus Indonesien. Das Papier wird ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet, zum Beispiel für die interne Kommunikation, Dokumentation und das Rechnungswesen. Es findet daher kein Verkauf des Papiers statt. Trotz der rein internen Nutzung greift auch in diesem Fall die EUDR. Das Druckerpapier besteht aus holzbasierten Fasern, einem der sieben Rohstoffe, die unter die Verordnung fallen. Mit der Einfuhr aus einem Drittland wird das Produkt erstmals in den EU-Binnenmarkt eingebracht und gilt damit im Sinne der EUDR als „in Verkehr gebracht”.

Das bedeutet für das Unternehmen:

  • Es muss nachweisen, dass das Papier aus entwaldungsfreien und rechtskonformen Quellen stammt
  • es muss ein vollständiges Due Diligence Statement (DDS) bei der zuständigen Behörde abgeben
  • es muss alle relevanten Nachweise sorgfältig dokumentieren

Die Tatsache, dass das Papier nur firmenintern verwendet wird, ändert nichts an der Pflicht zur Sorgfaltsprüfung. Entscheidend ist allein der erste Marktzugang innerhalb der EU – nicht, wie oder von wem das Produkt anschließend genutzt wird. Druckerpapier kann (je nach CN/HS-Code gemäß Annex I, häufig Kapitel 47/48) ein relevantes Produkt sein.

Fallbeispiel 3: Was gilt bei Erwerb von Druckerpapier innerhalb der EU?

Anders sieht es bei einem Unternehmen aus, das Druckerpapier über einen europäischen Händler bezieht. Auch wenn das Papier holzbasiert ist, wird es innerhalb des EU-Binnenmarktes eingekauft, zum Beispiel über einen Großhandel in Deutschland oder Österreich. In diesem Fall greift die EUDR nicht mehr, da das Papier bereits zuvor durch den Händler in Verkehr gebracht wurde. Das Unternehmen ist also kein „Marktteilnehmer“ im Sinne der EUDR, sondern lediglich nachgelagerter Nutzer. Bei EU-Bezug ist meist kein eigenes DDS nötig, sofern die Ware bereits mit DDS in Verkehr gebracht wurde. Je nach Rolle bestehen aber weiterhin Dokumentations-/Nachweis- bzw. Referenzpflichten (Trader/Downstream-Operator).

Wichtig: Die Unterscheidung liegt also nicht im Zweck der Nutzung (z. B. Eigenverbrauch), sondern im Ort und Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens auf dem EU-Markt.

Eigenverbrauch schützt nicht vor Pflichten – der Marktzugang zählt

Die EUDR beurteilt das erste Inverkehrbringen im EU-Markt. Ob Verkauf oder interne Nutzung: ausschlaggebend ist die erstmalige Bereitstellung im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit – bei Importen regelmäßig nach Überlassung in den freien Verkehr.

Daher gilt:

  • Importe aus Drittländern können auch bei rein interner Nutzung EUDR-pflichtig sein, wenn sie im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden (typisch: nach Überlassung in den freien Verkehr).
  • Bei EU-Käufen ist meist kein eigenes DDS erforderlich, sofern das Produkt bereits durch einen First Operator mit DDS in Verkehr gebracht wurde. Je nach Rolle bestehen aber weiterhin Dokumentations- und Referenznummern-Pflichten (Downstream-Operator/Trader).

Selbst wenn der Import als „Eigenverbrauch“ deklariert wird, bleiben die Nachweis- und Dokumentationsanforderungen hoch. Ob ein eigenes DDS abzugeben ist, hängt jedoch von der Rolle ab (First Operator vs. Downstream/Trader). Experten raten daher, sämtliche Prozesse rund um den Import, Eigenverbrauch und die Dokumentation eng mit der Rechtsabteilung und der Compliance abzustimmen. Das Gleiche gilt auch für technische Materialien aus Holz, Verpackungen aus Karton oder andere EUDR-Rohstoffe, die dem internen Betrieb, der Produktion oder dem Facility Management dienen.

Export und Verkauf innerhalb und außerhalb der EU

Oft ist die Situation noch komplexer, wenn Rohstoffe oder daraus hergestellte Produkte sowohl innerhalb der EU vertrieben als auch in Drittländer exportiert werden. Die Frage, ob die EUDR-Pflichten auch beim Export ins Nicht-EU-Ausland bestehen, sowie die klare Abgrenzung, was als „Inverkehrbringen“ innerhalb der EU zählt, ist daher hochrelevant für international aktive Unternehmen.

Fallbeispiel 1: Gilt die EUDR auch beim Export ins Nicht-EU-Ausland?

Die EUDR ist auf den EU-Binnenmarkt ausgerichtet, doch auch Exportszenarien können unter bestimmten Bedingungen EUDR-Pflichten auslösen. Ein international tätiges Handelsunternehmen importiert ein EUDR-relevantes Produkt, beispielsweise Soja aus Brasilien, nach Deutschland. Die Ware wird nicht im Inland genutzt oder verkauft, sondern soll direkt an einen Abnehmer in einem Drittland weiterexportiert werden. Die zentrale Frage lautet: Muss auch in diesem Fall eine Sorgfaltspflichtprüfung nach EUDR erfolgen obwohl kein Inlandsvertrieb geplant ist? EUDR-Pflichten entstehen entweder beim erstmaligen Inverkehrbringen oder beim Export eines relevanten Produkts aus der EU – je nachdem, welche Handlung vorliegt. Laut EUDR gilt die Verordnung nur dann, wenn ein Produkt erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wird. Das bedeutet:

  • Wird die Ware lediglich durch die EU durchtransportiert (z. B. im Transitverfahren), entstehen keine EUDR-Pflichten.
  • Reiner Transit oder besondere Zollverfahren (z. B. Zolllager, inward processing) lösen typischerweise noch kein Inverkehrbringen aus. Maßgeblich ist regelmäßig die Überlassung in den freien Verkehr oder alternativ ein Exportvorgang.

In diesem Moment greifen die Sorgfaltspflichten vollumfänglich. Das Unternehmen muss dann eine vollständige Due Diligence-Prüfung durchführen und ein DDS (Due Diligence Statement) einreichen, selbst wenn das Produkt anschließend in ein Drittland ausgeführt wird.

Noch komplexer wird es, wenn die importierte Ware zunächst teilweise verarbeitet oder umverpackt wird, bevor sie teils oder vollständig ins Nicht-EU-Ausland geht. Das möchten wir in einem Beispiel erläutern: Ein Rohstoff wird in der EU in ein Halbfertigprodukt überführt und gelangt dann teilweise in den Export, während ein anderer Teil intern weiterverarbeitet oder verkauft wird. Nicht jeder interne Schritt ist ein neues Inverkehrbringen. Neue Pflichten entstehen insbesondere, wenn durch Verarbeitung ein neues relevantes Produkt entsteht und dieses anschließend in Verkehr gebracht oder exportiert wird.

Liegt ein reiner Transit oder direkter Export ohne Inverkehrbringen vor, müssen keine EUDR-Pflichten eingehalten werden. Wird das Produkt jedoch eingelagert, verarbeitet oder in der EU angeboten, greifen die EUDR-Pflichten vollständig. Unternehmen mit internationalen Lieferketten sollten ihre Import-, Lager- und Exportprozesse daher genau prüfen und insbesondere bei Zwischenlösungen eng mit Zoll, Logistik und Compliance zusammenarbeiten.

Fallbeispiel 2: Gilt die EUDR, wenn Ware aus einem Nicht-EU-Land importiert und anschließend in der EU weiterverkauft wird?

Ein Großhändler mit Sitz in Frankreich importiert Palmöl direkt von einem Produzenten aus Malaysia. Die Ware wird in Frankreich zollrechtlich abgefertigt, in einem Lagerhaus eingelagert und anschließend an verschiedene Verarbeitungsbetriebe innerhalb der EU, etwa in Belgien und Italien, weiterverkauft. In diesem Fall greifen die EUDR-Pflichten eindeutig. Denn: Mit dem Import des Palmöls aus einem Drittstaat und der anschließenden Bereitstellung auf dem EU-Binnenmarkt gilt die Ware als „in Verkehr gebracht“ im Sinne der Verordnung.

Das bedeutet:

  • Der Händler in Frankreich ist ein „Marktteilnehmer“ im Sinne der EUDR
  • Er ist verpflichtet, eine vollständige Due Diligence-Prüfung durchzuführen
  • Vor dem Import muss ein Due Diligence Statement (DDS) in das EU-Informationssystem hochgeladen werden
  • Er muss nachvollziehbar belegen, dass das Palmöl entwaldungsfrei und rechtskonform erzeugt wurde
  • Die Dokumentation und Risikobewertung müssen auf Anfrage der Behörden vorgelegt werden können

Beim Weiterverkauf innerhalb der EU ist in der Regel kein neues DDS erforderlich, sofern ein gültiges DDS des First Operators vorliegt. Je nach Rolle bleiben jedoch Dokumentations- oder Referenznummern-Pflichten (Downstream-Operator, Trader). Voraussetzung ist, dass sich das Produkt nicht wesentlich verändert und ein gültiges Due Diligence Statement (DDS) vorliegt. Die Pflicht liegt beim Erstinverkehrbringer.

Bei Importen aus Drittstaaten mit anschließender Vermarktung innerhalb der EU greift die EUDR uneingeschränkt. Das gilt unabhängig davon, ob der Verkauf an Endverbraucher, Verarbeiter oder andere Händler erfolgt. Unternehmen, die als erste Akteure Rohstoffe oder betroffene Produkte in den EU-Markt einführen, tragen die Verantwortung für die Einhaltung aller Sorgfaltspflichten.

Fallbeispiel 3: Gilt die EUDR beim reinen Transit durch die EU?

Ein Handelsunternehmen aus der Schweiz organisiert den Transport von Kakaobohnen aus der Elfenbeinküste zu einem Abnehmer in Ägypten. Die Ware wird über einen Hafen in Antwerpen (Belgien) in die EU eingeführt, jedoch nicht eingelagert oder zollrechtlich abgefertigt. Stattdessen durchläuft sie im Rahmen eines zollrechtlichen Transitverfahrens lediglich das EU-Gebiet und wird anschließend per Schiff weiter nach Ägypten exportiert. In diesem Fall greift die EUDR nicht, solange die Ware unter Transit oder anderen besonderen Verfahren bleibt und nicht in freien Verkehr gelangt. Es erfolgt kein Inverkehrbringen im Sinne der Verordnung. Die Kakaobohnen werden weder verkauft, verarbeitet, noch intern genutzt oder angeboten, sondern lediglich weitertransportiert.

Das bedeutet:

  • Es besteht keine Verpflichtung zur Due Diligence-Prüfung.
  • Ein Due Diligence Statement (DDS) ist nicht erforderlich.
  • Auch die Nachweispflichten der EUDR entfallen.

Wichtig ist jedoch, dass die Voraussetzungen des zollrechtlichen Transitverfahrens klar eingehalten werden. Sobald die Ware in der EU zwischengelagert, abgefertigt oder in irgendeiner Form dem Binnenmarkt zugänglich gemacht wird, etwa durch interne Verarbeitung oder Angebot an Kunden, würde die EUDR vollumfänglich greifen.

EUDR greift beim Inverkehrbringen – nicht beim reinen Transit

EUDR-Pflichten können beim Inverkehrbringen und beim Export aus der EU entstehen; reiner Transit ist grundsätzlich nicht erfasst. Dabei ist es unerheblich, ob das Produkt anschließend verkauft, verarbeitet oder exportiert wird. Wird eine Ware lediglich durch die EU transportiert, etwa im Rahmen eines Transitverfahrens, besteht keine EUDR-Pflicht. Anders ist es, wenn die Ware in den freien Verkehr überlassen oder auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird oder wenn durch Verarbeitung ein neues relevantes Produkt entsteht, das anschließend in Verkehr gebracht oder exportiert wird: dann gelten die Sorgfaltspflichten vollumfänglich. Auch bei Zwischenlösungen mit nachgelagertem Export ist eine Due Diligence-Prüfung erforderlich, sobald das Produkt zuvor auf dem Binnenmarkt bereitgestellt wurde.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Angesichts der weitreichenden Definitionen und Pflichten der EUDR empfiehlt sich für Unternehmen ein systematischer und risikobasierter Ansatz, um rechtssichere Prozesse zu gewährleisten. Das ist auch und gerade bei Eigenverbrauch, Eigenimport und Sonderlösungen sinnvoll.

Rollen und Produkte systematisch analysieren

Unternehmen sollten alle importierten und in Umlauf gebrachten Rohstoffe auf ihre EUDR-Relevanz hin prüfen, unabhängig vom geplanten Verwendungszweck. Eine rollenbasierte Analyse empfiehlt sich insbesondere für komplexe Unternehmensgruppen, in denen mehrere juristische Personen, Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten am Warenverkehr beteiligt sind. Die Kernfrage dabei lautet stets: Wann erfolgt der erstmalige Eintritt oder ein Export relevanter Produkte aus der EU – und in welcher Rolle (First Operator vs. Downstream/Trader)? Und: Erfolgt dies im Rahmen eines Handels, einer konzerninternen Umlagerung oder eines vermeintlichen Eigenverbrauchs? Nur eine detaillierte Abbildung aller betroffenen Flüsse schafft Rechtssicherheit und verhindert Sanktionen. Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang die Erstellung einer Verfahrensdokumentation, die in Form von Prozesshandbüchern, Ablaufdiagrammen oder Lieferanten-Audits die Risiken und Pflichten entlang der gesamten Wertschöpfungskette dokumentiert.

DDS auch für Eigenverwendung mitdenken

Ein häufiger Fehler besteht in der Annahme, dass Sorgfaltspflichten nur für den Handelsverkauf gelten. Tatsächlich kann auch Eigenverwendung EUDR-relevant sein. Ob ein eigenes DDS abzugeben ist, hängt jedoch von der Rolle ab (First Operator vs. Downstream/Trader). Nachgelagerte Akteure müssen häufig vor allem DDS-Referenzen/Informationen vorhalten und weitergeben. Dies betrifft insbesondere Produkte, die nach dem Import ausschließlich intern genutzt oder verarbeitet werden. Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Beschaffung, interne Weiterverarbeitung oder Abgabe an geschlossene Nutzergruppen in den Anwendungsbereich der EUDR fällt. Dazu gehört neben der formellen Erstellung eines DDS auch die Einrichtung von Prozessen zur Lieferantenprüfung, Risikoanalyse und Nachweisführung. Branchenspezifische Software und Templates können hierbei die Aufwände reduzieren und eine standardisierte Umsetzung ermöglichen.

Kommunikation, Information und Nachweissicherung

Sowohl für externe Partner als auch interne Stakeholder ist eine klare Kommunikation über EUDR-konforme Prozesse und Pflichten entscheidend. Unternehmen sollten sowohl Einkauf, Logistik, Produktion als auch Facility Management und interne Dienstleister rechtzeitig in die Dokumentations- und Compliance-Prozesse einbeziehen. Die Sicherung der Nachweise gewinnt durch die möglichen Bußgelder der EUDR an Rechtsrelevanz. Es empfiehlt sich, alle relevanten Prozessschritte, Entscheidungen und Prüfungen revisionssicher elektronisch zu archivieren und regelmäßig durch interne Audits zu kontrollieren. Insbesondere bei Eigenverbrauch tut sich ein unerwartetes Risiko auf, da viele hochqualifizierte Mitarbeitende nicht mit den Dokumentationsanforderungen der EUDR vertraut sind. Schließlich ist die offene Kommunikation mit Geschäftspartnern, Zulieferern und relevanten Behörden ein Muss. Nur so lassen sich Compliance-Fallen vermeiden und ein nachhaltiges, vertrauenswürdiges Lieferkettenmanagement sichern.

Fazit und Ausblick

Am Beispiel von Eigenverbrauch, Eigenimporten und Zwischenlösungen zeigt sich: Die EUDR reicht deutlich weiter, als viele Unternehmen vermuten. Sie betrifft nicht nur klassische Importeure oder Großhändler, sondern auch Betriebe, die Rohstoffe und Erzeugnisse wie Kakao, Kaffee, Holz, Palmöl, Kautschuk oder daraus hergestellte Produkte ausschließlich intern einsetzen – etwa in Produktion, Verwaltung, Kantinen oder Spezialprojekten. Entscheidend ist nicht der Verwendungszweck, sondern ob ein relevantes Produkt im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird – bei Importen typischerweise nach zollrechtlicher Überlassung in den freien Verkehr. Auch ohne Weiterverkauf kann damit eine EUDR-Pflicht entstehen.

Gleichzeitig ist die Pflichtenverteilung entlang der Lieferkette stärker rollenbasiert zu verstehen: Wer ein Produkt erstmals in der EU in Verkehr bringt (First Operator), trägt regelmäßig die zentrale Verantwortung für Due Diligence und DDS. Nachgelagerte Akteure müssen häufig kein eigenes DDS neu erstellen, bleiben aber in der Praxis weiterhin in Dokumentations- und Informationsketten eingebunden. Für international tätige Unternehmen kommt hinzu: EUDR-Pflichten können nicht nur beim Inverkehrbringen, sondern – je nach Konstellation – auch beim Export relevanter Produkte aus der EU relevant werden, während reiner Transit grundsätzlich ausgenommen bleibt.

Besonders risikobehaftet sind dezentrale Unternehmensstrukturen, komplexe Lieferketten und firmenübergreifende Prozesse, weil Rollen, Zuständigkeiten und Datenflüsse dort schnell unklar werden. Unternehmen sollten daher ihre Warenströme und Beschaffungswege systematisch erfassen, Verantwortlichkeiten eindeutig festlegen und betroffene Teams (Einkauf, Logistik, Produktion, Facility Management, Compliance) frühzeitig schulen. Eine digitale, revisionssichere Dokumentation ist dabei ein zentraler Erfolgsfaktor – nicht nur für Kontrollen, sondern auch für Kundenanforderungen und den Nachweis gegenüber Geschäftspartnern.

FAQ

Ja, wenn das Unternehmen als Erstinverkehrbringer (First Operator) ein relevantes Produkt aus einem Drittland in den freien Verkehr überführt und damit erstmals auf dem Unionsmarkt bereitstellt, muss es Due Diligence durchführen und ein DDS im EU-Informationssystem abgeben. Bei Käufen innerhalb der EU ist meist kein neues DDS erforderlich, sofern bereits ein gültiges DDS vorliegt – je nach Rolle bestehen aber weiterhin Dokumentations-/Referenzpflichten (Downstream/Trader).

Die EUDR greift sowohl bei Rohstoffen als auch bei daraus erzeugten Zwischen- und Endprodukten, sofern sie die gelisteten Materialien enthalten und auf dem EU-Markt erstmals bereitgestellt werden. Interne Verarbeitung ist nicht automatisch „neues Inverkehrbringen“; relevant wird es insbesondere, wenn dadurch ein neues Annex-I-Produkt entsteht und dieses anschließend in Verkehr gebracht oder exportiert wird.

Der Import aus Drittstaaten ist ein typischer Trigger, weil der First Operator beim erstmaligen Marktzugang (regelmäßig nach Überlassung in den freien Verkehr) Due Diligence und DDS leisten muss. Beim EU-internen Erwerb ist meist kein neues DDS nötig, sofern bereits eines existiert – dennoch können Dokumentations- und Referenzpflichten für Downstream-Akteure/Trader bestehen. Zusätzlich kann auch der Export relevanter Produkte aus der EU EUDR-Pflichten auslösen.

Ja, solche Eigenverwendungen können EUDR-relevant sein, wenn das Unternehmen als First Operator die Ware aus einem Drittland in den freien Verkehr überführt und damit erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt. Dann sind Due Diligence, DDS und Nachweise erforderlich – auch ohne Verkauf.

Wenn Ware aus einem Drittland in den freien Verkehr gelangt und damit erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wird, greifen die Pflichten – auch wenn später exportiert wird. Erfolgt hingegen ein reines Zollverfahren ohne freien Verkehr (z. B. Transit/Zolllager/inward processing), liegt typischerweise noch kein Inverkehrbringen vor; Pflichten können aber je nach Konstellation beim Export bzw. beim Entstehen eines neuen Annex-I-Produkts relevant werden.

"In Verkehr gebracht“ ist ein Produkt, wenn es erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt wird. Bei Importen ist dafür regelmäßig maßgeblich, dass die Ware zollrechtlich in den freien Verkehr überlassen wird. Ein bloßer Transit oder Lagerung unter bestimmten Zollverfahren (z. B. Zolllager) löst dies typischerweise nicht aus.

Für den First Operator unterscheiden sich die Kernpflichten nicht: Due Diligence, Risikobewertung und DDS sind unabhängig davon erforderlich, ob verkauft oder intern genutzt wird. Bei nachgelagerten Akteuren (Downstream/Trader) stehen dagegen meist Dokumentations-/Referenzpflichten im Vordergrund; ein eigenes DDS ist häufig nicht nötig.

Nachgelagerte Bewegungen innerhalb der EU sind in der Regel kein neues Inverkehrbringen. Je nach Rolle bleiben aber Aufbewahrungs- und Weitergabepflichten (z. B. DDS-Referenzen) bestehen. Neue Operator-Pflichten können entstehen, wenn durch Verarbeitung ein neues Annex-I-Produkt entsteht und dieses in Verkehr gebracht oder exportiert wird.

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